Zuchtordnung

§1. Zweck der Zuchtordnung

Die Zuchtbestimmungen dienen dem Schutz der Rasse, der Zuchttiere, dem Ansehen des VMV e.V. und den einzelnen Züchtern und Deckrüdenhaltern im VMV e.V. Ziel des VMV e.V. ist die züchterische Förderung des Rassemops nach altenglischem Vorbild in all seinen Farbvarianten unter Berücksichtigung neuerster zuchthygienischer Erkenntnisse, also die Zucht eines gesunden, freiatmenden, leistungsfähigen Mopses, frei von Erbkrankheiten, unter Erhaltung seiner liebenswertencharakterlichen und rassetypischen Eigenschaften als Familienhund.  Der VMV e.V. ist ein Reinzuchtverein. Reinrassig ist ein Mops, wenn er bis zu 5 % Fremdblut trägt. 

Der VMV e.V. bemüht sich, um eine stetige Verbesserung des Genpools der Rasse Mops, um diese Eigenschaften zu erhalten und zu fördern. Die hier festgelegten Mindeststandards sind für jeden Züchter und Deckrüdenhalter im VMV e.V. bindend. Jedem Züchter und/oder Deckrüdenhalter steht es frei, darüberhinausgehende Anforderungen an seine Zuchttiere zu stellen.

§2. Ausführungsbestimmungen

2.1.
Um eine hohe Flexibilität im Bereich der Zucht zu erreichen, können zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

2.2.
Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen ist der Vorstand zuständig. Die vom Vorstand erlassenen Vorschriften treten sofort in Kraft. Für ihre endgültige und dauerhafte Wirksamkeit bedürfen sie der Bestätigung durch die nach dem Erlass nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§3. Züchter

3.1.
Als Züchter wird der/diejenige bezeichnet, der eine zuchttaugliche Hündin besitzt und diese zur Zucht nach den Vorschriften der VMV Zuchtordnung einsetzt.

3.2.
Im VMV e.V. eingetragene Züchter dürfen Würfe der Rasse Mops nur im VMV e.V. eintragen lassen.

3.3.
Der Züchter ist verpflichtet, bei der Teilnahme am Zuchtgeschehen im Interesse der Rasse zu handeln, den Zweck des VMV e.V. zu fördern und die Regelungen dieser Zuchtordnung zu beachten. Besonderes Augenmerk gilt dem Tierschutzgesetz (insbesondere § 11b) und der Hundeverordnung.

3.4.
Die Gesundheit und das Wohlergehen der von ihm gehaltenen Hunde und der Nachzucht muss für jeden Züchterhöchste Priorität haben.

3.5.
Jeder Züchter und Deckrüdenhalter repräsentiert den VMV e.V., es wird ein seriöses und professionelles Auftreten erwartet. Züchter und Deckrüdenhalter, die eine Homepage betreiben, sind angehalten, diese seriös und übersichtlich zu gestalten. Die Diskriminierung anderer Züchter des VMV e.V. ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung oder Rufschädigung des VMV e.V. wird der Zwingerschutz eingezogen und die Mitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung des VMV e.V. beendet.

3.6.
Im Interesse der Rasse ist es erwünscht, dass sich jeder Züchter kontinuierlich fortbildet.

§4. Zwingername und Zwingerschutz

4.1.
Jeder Züchter, der nicht im Besitz eines VMV e.V. geschützten Zwingernamens ist, muss vor seinem ersten Wurf einen eigenen Zwingernamen beim VMV Zuchtbuchamt beantragen.

4.2.
Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrages auf Zwingerschutz ist die Besichtigung der Zuchtstätte durch einen Vertreter des Vereinsvorstandes oder einer vom Vereinsvorstand beauftragten, sachkundigen Person. Darüber hinaus hat der Bewerber den Nachweis zu erbringen, dass er ein Züchterseminar des VMV e.V. besucht hat oder vor seinem Beitritt zum VMV e.V. seit mehreren Jahren erfolgreich in einem anderen Verein Möpse gezüchtet hat.

4.3.
Der Zwingerschutz erlischt mit dem Tod des Züchters.

§5. Haltung

5.1.
Zwinger- und Käfig- / Boxenhaltung ist untersagt. Bei der Aufzucht von Welpen ist sicherzustellen, dass ausreichend Platz vorhanden ist und die Welpen in das Familienleben eingebunden sind. Die Welpen sollen durch ständigen Kontakt mit Menschen, erwachsenen Hunden und gegebenenfalls anderen Tieren sowie durch das Kennenlernen von Alltagsverrichtungen im Haushalt und häufiges Spielen optimal sozialisiert werden. Es ist Hygiene und eine den Welpen angemessene Ernährung zu gewährleisten. Gleiches gilt für alle vom Züchter gehaltenen Hunde. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dem Vorstand des VMV e.V. und den von ihm beauftragten, sachkundigen Personen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Züchter den genannten ehrenamtlichen Helfern des VMV e.V. Zutritt zu der Zuchtstätte zu gewähren. Alle einem Züchter gehörenden Hunde – Elterntiere und Welpen – müssen im Bereich der, der Zuchtleitung bekannt gegebenen, Zuchtstätte gehalten werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Zuchtleitun

§6. Zuchtzulassung

Im VMV e.V. darf nur mit ausdrücklich zur Zucht zugelassenen Hunden gezüchtet werden. Alle in der Zucht eingesetzten Hunde müssen eine Zuchtzulassungsprüfung absolvieren. Diese darf bis auf die Punkte g) und e) frühestens ab einem Alter von 12 Monaten durchgeführt werden. Allen Hunden muss zuvor ein Mikrochip nach ISO 11784 implantiert worden sein. Die Zuchtzulassungsprüfung beinhaltet:

6.1.
eine Phänotyp- und Verhaltensbeurteilung durch den Vorstand oder einer vom Vorstand bestellten, sachkundigen Person im Zuge einer VMV-Ausstellung. In dringenden Fällen ist auch eine Beurteilung durch den Vorstand außerhalb einer VMV- Ausstellung möglich. Die Zuchtbewertung muss mindestens „sehr gut“ sein.

6.2.
die Vorstellung des Hundes bei einem frei wählbaren sachkundigen Tierarzt, der folgende Untersuchungen und Probenentnahmen durchführt und die Ergebnisse in die vorzulegenden VMV-Formulare einträgt:

6.2. a)
eine allgemeine tierärztliche Untersuchung

6.2. b)
eine palpatorische Untersuchung auf PL (Patellaluxation): Schweregrade der Patellaluxation:

PL-0: die Patella lässt sich bei der Untersuchung nicht lozieren PL-1: die Patella lässt sich luxieren, springt aber sofort von allein zurück, der Hund zeigt keine Symptome. PL-2: die Patella luxiert spontan und bleibt luxiert bis sie zurückverlagert wird bzw. der Hund durch Strecken des Kniegelenks die Patella zurückverlagert. PL-3: die Patella bleibt meistens verlagert, kann jedoch zurückverlagert werden, luxiert aber sofort wieder. Die Hunde können einen Stellungsfehler der Gliedmaße aufweisen und zeigen eine variierende Lahmheit vom gelegentlichen Hüpfen bis zu einer dauerhaften Stützbeinlahmheit mit Laufen auf drei Beinen. PL-4: Die Patella ist ständig verlagert. Der Patient läuft mit eingeknicktem Bein, da das Kniegelenk nicht durchzustrecken ist. Es können extreme Fehlstellungen der Gliedmaße vorliegen. Teilweise kann das Kniegelenk derart verdreht sein, dass das Bein ständig hochgehalten wird. Eine Zulassung zur Zucht erfolgt nur bei PL-0 und PL-1, bei PL-1 darf nur mit PL-0 verpaart werden. Möpse mit schwereren Graden der Patellaluxation sind von der Zucht ausgeschlossen.

6.2. c)
Röntgenuntersuchung auf HD (Hüftgelenks-Dysplasie): Die Röntgenaufnahme sollte unter Sedierung erfolgen. Da eine Sedierung mit einem nicht gänzlich auszuschließenden Risiko für den Hund verbunden ist und außerdem den Mops psychisch belastet bzw. sein Wohlbefinden für eine gewisse Zeit eingeschränkt wird, kann auf Wunsch des Züchters von einer Sedierung abgesehen werden. Der Tierarzt soll die Auswertung unter Anwendung des Norberg-Winkels vornehmen. HD-Schweregrade: A HD-Frei in jeder Hinsicht unauffällige Gelenke, Norberg-Winkel 105° oder mehr B HD-Verdacht Schenkelkopf oder Pfannendach sind leicht ungleichmäßig und der Norberg-Winkelbeträgt 105° (oder mehr), oder Norberg-Winkel kleiner als 105° aber gleichförmiger Schenkelkopf und Pfannendach C Leichte HD Oberschenkelkopf und Gelenkpfanne sind ungleichmäßig, Norberg-Winkel 100° oder kleiner. Eventuell leichte arthrotische Veränderungen. D Mittlere HD Oberschenkelkopf und Gelenkpfanne sind deutlich ungleichmäßig mit Teilverrenkungen. Norberg-Winkel größer 90°. Es kommt zu arthrotischen Veränderungen und/oder Veränderungen des Pfannenrandes. E Schwere HD Auffällige Veränderungen an den Hüftgelenken (beispielsweise Teilverrenkungen), Norberg-Winkel unter 90°, der Pfannenrand ist deutlich abgeflacht. Es kommt zu verschiedenen arthrotischen Veränderungen.

6.2. d)
Zur Zucht zugelassen werden Tiere mit HD-Werten von A – C. Tiere mit Hüftgelenksdysplasie C dürfen jedoch nur mit HD-freien Tieren verpaart werden. Bei Belegung einer Hündin mit einem Rüden außerhalb des VMV e.V. ohne HD-Untersuchung, wird dies nur gestattet, wenn die Hündin als HD-frei untersucht wurde.

6.2 e)
Keilwirbeluntersuchung: seitliche Röntgenaufnahme der hinteren Wirbelsäule Zur Zucht zugelassen werden nur keilwirbelfreie Tiere.

6.2 f)
Ellenbogengelenksdysplasie ED: seitliche Röntgenaufnahme am gebeugten Ellenbogengelenk

Die Auswertung erfolgt nach den Kriterien der International Elbow working Group

  • Grad 0: normal keine Osteophyten oder Sklerose
  • Grad I: milde Arthrose Osteophyten kleiner als 2 mm oder Sklerose der Gelenkfläche (Incisura trochlearis) der Elle
  • Grad II: moderate Arthrose Osteophyten zwischen 2 und 5 mm groß
  • Grad III: schwere Arthrose Osteophyten größer als 5 mm

Uneingeschränkt zur Zucht zugelassen sind Hunde mit ED Grad 0. Hunde mit ED Grad I dürfen nur mit ED Grad 0 verpaart werden. Möpse mit schwereren ED Graden sind von der Zucht ausgeschlossen.

6.2 g)
Im VMV e.V. darf nur mit genotypisch PDE (NME) freien Möpsen gezüchtet werden. Ein entsprechender Nachweis hat durch die Ahnentafel oder durch einen DNA-Test bei LABOKLIN oder einem anderen geeigneten Labor, das nach demselben Verfahren testet, zu erfolgen.

6.2 h)
Anfertigung und Hinterlegung eines „genetischen Fingerprints“ bei LABOKLIN. Die Archivierung des Ergebnisses erfolgt durch den Zuchtverein.

6.3.
einen körperlichen Belastungstest, dessen Art, Umfang und Durchführung durch eine vom Vorstand zu beschließende Ausführungsverordnung näher geregelt wird.

§7. Durchführung der Zucht

7.1.
Das Mindestalter für einen Zuchteinsatz beträgt beim Rüden 13 Monate, bei der Hündin 15 Monate.

7.2.
Das Höchstalter ist für Hündinnen auf die Vollendung des 8. Lebensjahres begrenzt, für Rüden ist kein Höchstalter festgelegt, jedoch muss sein Gesundheitszustand einwandfrei sein.

7.3.
Die Hündinnen müssen von sich aus einen regelmäßigen Läufigkeitszyklus aufweisen, eine Hormonbehandlung zur Induktion der Läufigkeit ist strengstens untersagt.

7.4.
Die Durchführung einer künstlichen Besamung (KB) bedarf immer der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des VMV. Diese wird generell nur erteilt, wenn sowohl der Rüde zuvor im freien Sprung eine oder mehrere Hündinnen erfolgreich bedeckt hat als auch die Hündin zuvor mindestens einen Wurf ohne künstliche Besamung zur Welt gebracht hat. Eine Genehmigung wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

7.5.
Hündinnen dürfen maximal einmal im Kalenderjahr werfen. Die Lebenswurfzahl darf fünf nicht übersteigen. Ausnahmen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag bei außergewöhnlich guter Nachzucht genehmigen. Rüden dürfen im Kalenderjahr bis zu zehnmal pro Kalenderjahr decken.

7.6.
Um eine optimale Versorgung der Welpen zu gewährleisten, dürfen bei einem Züchter nicht mehr als zwei Würfe zur gleichen Zeit fallen. Ein weiterer Wurf darf erst in einem Abstand von mindestens 12 Wochen geplant werden.

7.7.
Bei Hündinnen, die zwei Würfe durch Schnittgeburt (Kaiserschnitt) zur Welt gebracht haben, erlischt die Zuchtzulassung automatisch.

7.8.
Grundsätzlich sollte bei einer Verpaarung berücksichtigt werden, dass der Inzuchtkoeffizient so gering wie möglich ist. Inzestverpaarung zwischen Eltern und Kindern, sowie Geschwisterverpaarung und Verpaarungen zwischen Großeltern und Enkelkinder sind nicht erlaubt. Ein Name darf nicht zweimal bei Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in der Ahnentafel des zu zeugenden Welpen erscheinen. Ausnahmen können in seltenen Fällen von der Zuchtbuchführung auf Antrag genehmigt werden. Zur Erhöhung der genetischen Variabilität ist nach vorheriger Genehmigung durch die Zuchtbuchleitung eine einmalige Einkreuzung von Fremdblut erlaubt, wenn die durch Rückkreuzung auf den Mops entstandenen direkten Nachkommen nicht mehr als 5 Prozent Fremdblut tragen. 

7.9.
Wir stellen unsere Deckrüden grundsätzlich anderen Reinzuchtvereinen bzw. Reinzuchtlinien zum Decken zur Verfügung. Wenn Hündinnen mit Fremdblutanteil gedeckt werden sollen, sind diese Verpaarungen vom Zuchtbuch zu genehmigen. Auch unsere Hündinnen dürfen nach vorheriger Information der Zuchtbuchleitung von rasserein gezogenen Deckrüden anderer Zuchtvereine belegt werden, wenn diese Rüden unseren Zuchtanforderungen entsprechen. Sollte es durch die Belegung zur Einkreuzung von Fremdblut kommen, muss die Zuchtbuchleitung nicht nur informiert werden, sondern auch zuvor der Verpaarung zustimmen. Unsere Welpen dürfen später als Elterntiere grundsätzlich nur im VMV e.V. zur Zucht eingesetzt werden, es sei denn die Zuchtbuchleitung stimmt der Zucht mit diesem Hund in anderen Vereinen ausdrücklich zu.

7.10. Wurfstärke
Die Höchstzahl, der aus einem Wurf von der Mutter selbst aufzuziehenden Welpen ist der Gewissenhaftigkeit des Züchter zu überlassen, wobei die Kondition der Mutterhündin strengstens zu beachten ist. Alle gesunden Welpen müssen aufgezogen werden, wobei eine Ammenaufzucht zulässig ist.

§8 Zuchtausschluss

8.1.
Generell nicht zur Zucht zugelassen sind Hunde, die mindestens einen der nachfolgenden Fehler aufweisen:

8.1. a) angeborene Taubheit oder Blindheit

8.1. b) Hasenscharte oder Spaltrachen

8.1. c) angeborene schwere Kieferanomalien und Zungenfehler

8.1. d) mittlere und schwere Formen des BAS (Brachycephales Atemnotsyndrom)

8.1. e) mittlere oder schwere HD

8.1. f) Ellenbogendysplasie mit Grad II oder höher, sofern sie nicht nachweislich unfallbedingt ist

8.1. g) Epilepsie

8.1. h) Kryptorchismus oder Monorchismus

8.1. i) generalisierte, nicht juvenile Demodikose

8.1. j) vererbbare Augenerkrankungen

8.1. k) erhebliche Wesensschwäche, insbesondere Aggressivität oder übergroße Ängstlichkeit

8.1. l) Fellfarbe, deren Vererbung an Defektgene gekoppelt ist (z.B. Merlefaktor). Tiere, die Einfach- oder Doppelträger für solche Farbgene sind, sind von der Zucht ausgeschlossen

8.2.
Hunde, bei denen erst nach einer Zuchtzulassung, ein zuvor genannter Fehler auftritt, oder bei denen über die Nachtzuchtkontrolle bekannt wird, dass sie Träger für eine entsprechende Vererbung sein können bzw. sind, kann die Zuchtzulassung entzogen werden.

8.3.
Hunde, die aus einer problembehafteten oder fragwürdigen Verpaarung entstammen.

8.4.
Hunde, die eine Zuchtzulassung besitzen und bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die angegebenen Abstammungsangaben nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, verlieren automatisch ihre Zuchtzulassung. Ahnentafeln von Nachkommen dieser Hunde werden eingezogen bzw. für ungültig erklärt.

8.5.
Hunde, die bei der Wurfabnahme, mit einem Zuchtverbot auf der Ahnentafel versehen werden.

§9. Pflichten des Rüdenbesitzers

9.1.
Der Deckrüdenbesitzer hat sich vor dem Einsatz seines Rüden davon zu überzeugen, dass die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des VMV e.V. erfüllt.

9.2.
Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt eine Deckbescheinigung zu erteilen.

§10. Deck- und Wurfmeldung

10.1.
Der Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtbuchführer mit den entsprechenden Formularen

10.1. a) den Deckakt binnen 14 Tagen

10.1. b) den jeweiligen Wurf binnen 14 Tagen nach dem Wurfdatum zu melden.

§11. Wurfbesichtigung und Wurfabnahme

11.1.
Die Wurfabnahme erfolgt durch einen Tierarzt zwischen der 7. Und 12.Lebenswoche der Welpen.

11.2.
Es besteht die Pflicht, die Welpen durch die Implantation eines Transponders (Mikrochip) nach ISO 11784 im Hals-/Nackenbereich zu kennzeichnen. Dies wird bei der Wurfabnahme kontrolliert. Die Chipnummer wird protokolliert.

11.3.
Wurfabnahmen durch einen Tierarzt sind nach dem VMV Protokoll vorzunehmen und zu dokumentieren. Das Protokoll muss mit Datum, Unterschrift und Stempel des Tierarztes versehen sein.

§12. Eintragungen in das Zuchtbuch

12.1.
Für die Wurfeintragung müssen folgende Unterlagen beim Zuchtbuchamt eingereicht werden:

12.1. a) Deckbescheinigung

12.1. b) Wurfmeldeschein

12.1. c) Original-Ahnentafel der Hündin

12.1. d) Eine Kopie der Ahnentafel des Rüden

12.1. e) Zuchttauglichkeit der Hündin und des Rüden (im Ahnenpass vermerkt)

12.1. f) die tierärztliche Wurfabnahmebescheinigung

12.2.
Der Name des Welpen ist vom Züchter frei wählbar. Der Zuchtbuchführer ist berechtigt, ihm ungeeignet erscheinende Namen abzulehnen.

12.3.
Bei ungewollten Verpaarungen außerhalb der durch diese Zuchtordnung gesetzten Grenzen werden die Ahnentafeln, der aus einer solchen Verbindung entstandenen Welpen, mit dem Vermerk: „Wurf gegen die Zuchtbestimmungen“ versehen! Der Züchter erhält eine schriftliche Verwarnung. Bei wiederholtem Zuchtvergehen kann der Vorstand eine Zuchtsperre verhängen.

12.4.
Welpen, bei denen zum Zeitpunkt der Wurfabnahme bleibende Deformationen oder grobe Standardfehler festgestellt werden, erhalten auf der Ahnentafel den Vermerk „Zuchtverbot“ und der Fehler oder die Deformation wird eingetragen.

12.5.
Die Zuchtbuchstelle überprüft die eingereichten Unterlagen, fordert Fehlendes an und sendet die Gebührenrechnung für die Wurfmeldung an den Züchter. Die Gebühren werden vom Vorstand und der Zuchtbuchstelle festgelegt. Hat der Züchter seinen Jahresbeitrag und die Gebühren bezahlt, vollzieht die Zuchtbuchstelle die Wurfeintragung und stellt für jeden Welpen einen Ahnenpass aus. Diese Ahnenpässe werden mit den eingereichten Unterlagen, soweit diese dem Züchter gehören, durch Einschreiben an den Züchter geschickt.

§13. Abgabe der Welpen

13.1.
Die Abgabe der Welpen ist frühestens mit acht Wochen und nach der Wurfabnahme möglich, wenn der Tierarzt festgestellt hat, dass die Welpen altersgemäß entwickelt sind. Empfohlen wird eine Abgabe nach der 10. Lebenswoche.

13.2.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe von Welpen zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder an den gewerblichen Hundehandel ist untersagt. Der Verstoß gegen die vorgenannte Vorgabe kann mit einem Ausschluss aus dem VMV e.V. geahndet werden. Ein Verkauf an Züchter*innen aus anderen Zuchtvereinen ist untersagt, es sei denn die Zuchtbuchleitung hat vorher ihre Zustimmung schriftlich erteilt. Welpen dürfen zur späteren Zucht nur an VMV Züchter*innen abgegeben werden, es sei denn die Zuchtbuchführung erteilt ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung.

13.3.
Der Züchter darf generell seine Hunde nur in sehr gute Hände und mit VMV Kaufvertrag abgeben. Die Eignung des Käufers zur Hundehaltung hat der Züchter nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Er verpflichtet sich außerdem, seine verkauften Hunde lebenslang zurückzunehmen, wenn der Käufer sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr halten kann. Sollte der Züchter selbst dazu nicht in der Lage sein, weil sich seine Lebensumstände geändert haben oder er inzwischen verstorben ist, hat sich ein anderes Vereinsmitglied um die Aufnahme oder Vermittlung des Hundes in gute Hände zu kümmern. Kein VMV-Mops darf in einem Tierheim landen!

§14. Zuchtbuch

14.1.
Der VMV e.V. schreibt auf Wunsch Ahnentafeln aus anderen Organisationen um. Rechtmäßig erworbene Titel und Zuchttauglichkeitsprüfungen werden anerkannt. Zulassungen zur Zucht werden ebenfalls anerkannt, sofern die vom VMV e.V. vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse den Mindestanforderungen des VMV e.V. nach dieser Zuchtordnung entsprechen.

14.2.
Zuchtzulassungen werden getrennt nach Geschlechtern eingetragen. Die Entziehung einer Zuchtzulassung wird ebenfalls gelistet.

14.3.
Eintragungssperre besteht für:

14.3. a)
alle Welpen, für deren Züchter das Zuchtbuch gesperrt ist

14.3. b)
alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist

14.3. c)
für Nachzucht von Hunden, die nicht den gesundheitlichen Anforderungen und dem Rassestandard des VMV e.V. entsprechen.

§15. Ahnentafel

15.1.
Die Ahnentafel ist ein Auszug des Zuchtbuches mit vier aufgeführten Ahnengenerationen. Sie ist der Abstammungsnachweis des Hundes.

15.2.
Die Ahnentafel bleibt im Eigentum des VMV e.V. und muss diesem nach dem Tod des Hundes zurückgegeben werden.

15.3.
Besitzrecht an der Ahnentafel haben

15.3. a)
der Eigentümer des Hundes,

15.3. b)
der Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses.

15.4.
Für die Dauer einer Zuchtbuchsperre kann die Ahnentafel eingezogen werden.

15.5.
Verloren gegangene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Der Verlust ist dem Vorstand anzuzeigen. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Zusatz „Ersatz“ tragen.

15.6.
Ein Eigentümerwechsel ist auf der Ahnentafel zu vermerken.

15.7.
Der PDE Risikofaktor muss in der Ahnentafel vermerkt werden.

15.8.
Die Ahnentafeln dürfen nur mit der Unterschrift des Züchters weitergegeben werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt er gleichzeitig die Richtigkeit der Angaben.

15.9.
Ahnenpass und Hund sind untrennbar. Beim Verkauf des Hundes ist der Ahnenpass, ohne jede besondere Bezahlung auszuhändigen. Der Besitzerwechsel ist sofort vom Verkäufer einzutragen.

15.10.
Es dürfen keine Welpen ohne Ahnenpass verkauft oder verschenkt werden.

§16. Zuchtverstöße und Rechtsfolgen

16.1.
Als Zuchtverstöße sind alle Zuchtmaßnahmen anzusehen, die nicht im Einklang mit dieser Ordnung stehen, sowie die Missachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Alle Verstöße werden geahndet.

16.2.
Die Überwachung der Einhaltung der Zuchtvorschriften obliegt dem Vorstand bzw. dem von ihm beauftragten sachverständigen Zuchtwart. Für jedes Mitglied sollte es im Interesse einer kontrollierten Zucht eine Selbstverständlichkeit sein, ihm bekannt gewordene Verstöße dem Vorstand mitzuteilen.

16.3. Vereinsstrafen

16.3. a)
Belehrung

16.3. b)
Verwarnung

16.3. c)
in der Preis- und Gebührenordnung des VMV festgelegte Strafgebühren

16.3. d)
befristetes oder dauerhaftes Zuchtverbot

16.3. e)
Entziehung der Zuchtzulassung eines Hundes

16.3. h)
Ausschluss aus dem Verein

16.4.
Nach Bestandskraft einer Entscheidung wird diese auf der VMV e.V. Homepage veröffentlicht.

§17. Gebühren

Für einzelne Leistungen kann der VMV e. V. Gebühren erheben. Die Gebühren sind in der Preis- und Gebührenordnung aufgeführt. Bei den Gebührensätzen kann nach Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft unterschieden werden. Für Nichtmitglieder darf maximal der zweifache Gebührensatz erhoben werden

§18. Schlussbestimmungen

In dringenden Fällen ist der Vorstand ermächtigt, notwendige Änderungen, die z. B. austierschutzrechtlichen oder kynologischen Gründen keinen Aufschub dulden, vorzunehmen