Durchführungsordnung Belastungstest

Der Belastungstest ist Bestandteil der Zuchtleistungsprüfung und damit Voraussetzung für die Zuchtverwendung. Zum Erhalt der Zuchtzulassung ist der Belastungstest alle drei Jahre zu wiederholen.

Zur besseren Vergleichbarkeit wird der Test in Anlehnung an die Bestimmungen des VDH durchgeführt, allerdings bei einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit.

Ablauf und Durchführung der Belastungstests:

Um gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer zu gewährleisten, darf der Test nur bei Lufttemperaturen unter 25 °C vorgenommen werden. Ein vom VMV e.V. beauftragter Tierarzt entscheidet alleinverantwortlich, ob der Belastungstest bestanden wurde oder nicht. Er kann Möpse, die aufgrund ihrer Konstitution und/oder Kondition offensichtlich nicht in der Lage sind, den Test am Untersuchungstag zu absolvieren, vom Test ausschließen. Er hat die Gründe für den Ausschluss zu protokollieren.

Der Mops wird unmittelbar vor dem Belastungstest durch den Tierarzt untersucht (Allgemeinzustand, Körpertemperatur, Herzfrequenz, Atemfrequenz und Atemgeräusche in Ruhe). Danach muss der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund zu Fuß oder mit dem Fahrrad eine fest vorgegebene ebene Strecke von 1.000 m mit einer Geschwindigkeit von 7 km/h in möglichst gleichmäßigem Tempo absolvieren.

Direkt nach dem Belastungstest und erneut 10 Minuten später werden vom Tierarzt wieder Herz- und Atemfrequenz gemessen sowie die Atemgeräusche beurteilt. Sollten Herz- und Atemfrequenz bis dahin nicht wieder Ruhewerte erreicht haben, erfolgt eine dritte Messung nach weiteren fünf Minuten. Spätestens nach 15 Minuten müssen sich die Herz- und Atemfrequenz normalisiert haben, um den Belastungstest zu bestehen.

Der Tierarzt fertigt ein Protokoll der Untersuchungsergebnisse an.

Bei Nichtbestehen des Belastungstests ist eine Wiederholung innerhalb von 12 Monaten möglich. Zur Zweitvorstellung ist der Untersuchungsbogen der Erstvorstellung vom Hundebesitzer vorzulegen. Wird auch der zweite Belastungstest nicht bestanden, gilt der Hund als dauerhaft zuchtuntauglich. Der Eigentümer des Hundes kann gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen und ein Obergutachten einer Universitätsklinik einholen. Die Kosten für das Obergutachten trägt der Eigentümer des Hundes.